Als Passagiere mit Behinderungen (Invaliden) gelten Personen, deren physischer oder psychischer Zustand während der Beförderung eine spezielle Betreuung erfordert.
Eine ärztliche Bescheinigung und eine Begleitung werden von Passagieren nicht verlangt, die eine spezielle Hilfe nur am Flughafen und/oder beim Einstieg/Ausstieg benötigen. Zu diesen Passagieren gehören:
- blinde und gehörlose Passagiere
- hochbetagte Passagiere
- Schwangere mit einem befriedigenden Gesundheitszustand der Gesundheit (nicht später als 4 Wochen bis zum voraussichtlichen Geburtstermin)
- Kinder mit den sichtbaren infektiösen Kinderkrankheiten (Masern, Windpocken usw.)
Passagiere, für die an Bord besondere Hilfe erforderlich ist, benötigen eine spezielle ärztliche Bescheinigung. Zu ihnen gehören:
- Passagiere, deren Verhalten, psychischer oder physischer Zustand spezielle Hilfe erfordert oder die eine Gefahr für sich selbst, für andere Passagiere, für ihr Eigentum, für das Flugzeug oder die Besatzung darstellen könnten
- Passagiere auf Tragen
- Passagiere, die an einer infektiösen Erkrankung leiden, die ansteckend für andere Passagieren an Bord sein kann (außer den gewöhnlichen Kindererkrankungen)
- Passagiere, die medizinische Betreuung, ein zusätzliches Sauerstoffkissen oder medizinische Ausrüstung an Bord benötigen
- Neugeborene, die jünger als 7 Tage alt sind
- Passagiere mit Gips/Schiene an Arm oder Bein. Diese Personen dürfen nur in Begleitung (nicht unter 15 Jahren) befördert werden.
Passagiere dieser Kategorie bedürfen einer Begleitperson.
Die ärztliche Bescheinigung gilt nur für den im Attest angegebenen Flug sowie das betreffende Datum. Die ärztliche Bescheinigung gilt für gewöhnliche (normale) Umstände. Im Falle einer ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Laufe der im Attest angegebenen Zeit und den betreffenden Flug, ist eine neue Bescheinigung erforderlich.
Rechte des Beförderungsunternehmens
Das Beförderungsunternehmen kann eine Beförderung oder Weiterbeförderung von Personen verweigern, deren Gesundheitszustand (auf Grundlage begründeter medizinischer Fakten etc.) in Folge eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Passagiere und ihres Eigentums, für das Flugzeug oder die Besatzung darstellen kann.
Das Beförderungsunternehmen kann Passagieren eine Beförderung verweigern, eine Buchung annullieren oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes von Bord nehmen:
- die unfähig sind, sich ohne fremde Hilfe um sich selbst zu sorgen, sofern es keine Begleitperson gibt;
- die eine Quelle für Infektionen oder Unannehmlichkeiten für andere Passagiere werden können;
- deren Beförderung, sogar mit speziellen Vorsichtsmaßnahmen, eine Gefahr für sie selbst oder für andere Personen oder ihres Eigentums sein kann;
- die die in der bezahlten Kategorie vorhandenen standardisierten Sitze weder sitzend, noch halbliegend (z.B. Passagiere auf den Tragen) nutzen können;
- welche im Besitz von Tickets ohne bestätigte Reservierung und ohne die geforderte spezielle Betreuung für die gesamte Beförderung.
Der Einstieg der Passagiere mit Behinderungen (Invaliden) und ihrer Begleitpersonen erfolgt vor dem Boarding der anderen Passagiere. Nach der Landung gehen die Passagiere mit Behinderungen (Invaliden) und ihre Begleitpersonen als Letzte von Bord. Passagiere, die ihre eigenen Rollstühle zum Transport abgeben hatten, haben die Möglichkeit einen Rollstuhl des Flughafens zu nutzen oder auf die Herausgabe ihres eigenen zu warten.
Passagiere auf Tragen
Bei der Anfrage für eine Beförderung einer Person auf einer Trage, muss nur die Anzahl der zur Beförderung erforderlichen Tragen angegeben werden, nicht die Zahl der benötigten Sitzplätze. Für die Beförderung eines Passagiers auf einer Trage, ist immer eine Begleitperson erforderlich, dem ein Sitzplatz in der Nähe der Trage zur Verfügung gestellt werden muss.
Blinde und Gehörlose Passagiere
Sollte ein blinder Passagier in Begleitung eines Blindenhundes reisen, so ist die Beförderung kostenlos und der Hund kann im Salon ohne Korb gehalten werden, wenn:
- der Passagier vom Hund abhängig ist; ein offizieller Nachweis vorliegt, dass der Hund speziell für Blinde bzw. Gehörlose geschult ist;
- der Hund während des Fluges zu Füßen des Passagiers angeleint ist, mit einem Maulkorb versehen ist und nicht auf dem Sitz befördert wird.